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Mietminderung  bei  Heizungsausfall  im Winter

Ein Problem  welches im Winter immer  wieder  vorkommt  ist Heizungsminderleistung, oder  Heizungsausfall.

Gerade im Winter hat der Mieter ein Recht auf eine  warme behagliche Wohnung. Fällt die Heizung aus oder meint der Vermieter, 17- 18 Grad sind  ausreichend, beeinträchtigt er die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung,  u.U.  auch die Gesundheit  der Mieter.

Damit begründet er einen Mangel und der Mieter darf die Miete mindern. Im Einzelfall muss aber immer die Frage beantwortet werden,  wann und wie der Vermieter eigentlich genau heizen muss und welche  Temperaturen  in den einzelnen  Räumen der  Wohnung angemessen  sind.

Dabei wird  nach Räumen unterschieden. Beispielsweise empfiehlt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Umweltschutz Berlin,   eine Temperatur im Wohnzimmer von 21 Grad,  Ess- und Kinderzimmer 20 Grad, Küche und Schlafzimmer 18 Grad,  Bad 23 Grad und  auf dem  Flur   15  Grad.  Diese Temperaturen sind nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr maßgebend. Bei einer Nachtabsenkung reichen nachts auch 18 Grad aus.

Welche Temperaturen  erreicht  werden müssen, wird also  von den Gerichten  unterscheidlich  bewertet,  allerdings  ist bei einem Heizungstotalausfall im Winter,  eine Mietminderung   von  50%  - 100 %   denkbar.

Um  dies im Streitfall beweisen zu können,  wird  dem Mieter empfohlen  ein  Protokoll  mit den Innen und Aussentemperaturen  zu  führen.