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Wegerecht immer im Grundbuch absichern lassen

Wer ein Grundstück besitzt, welches  nicht direkt von einer Straße aus zubefahren ist,   muss sich unter Umständen auf Schwierigkeiten mit dem Nachbarn einstellen.  Denn um mit dem Fahrzeug  auf  die eigene Parzelle zu kommen,   bleibt dem sogenannten Hinterlieger nichts anderes übrig, als den Weg über das benachbarte Grundstück zu nehmen. Erfahrungsgemäß kommt es dabei oft zu Auseinandersetzungen, etwa darüber, wie oft die Zufahrt genutzt wird, ob sie auch zum Parken da ist, wer Eis und Schnee räumt,  oder wer die Kosten trägt, falls Reparaturen notwendig werden.  Deshalb  sollte ein Wegerecht  über ein fremdes privates Grundstück, immer im Grundbuch eingetragen werden.  Mündliche  Absprachen nützen im Ernstfall nichts u. besonders nach Eigentümerwechseln kommt es regelmässig  zu Problemen.

Gesetzlich geregelt ist das durch das sogenannte Wegerecht, als  eine so genannte Grunddienstbarkeit.   Verständnisvolle Nachbarn werden das akzeptieren. In einem Vertrag mit dem Nutzer des Weges, können sie das Wegerecht begründen und die Einzelheiten regeln. Dazu gehört auch eine Vereinbarung, wer den Weg pflegt, im Winter Schnee räumt und für Instandhaltungskosten aufkommt.

Am besten ist es,  das Wegerecht für das betreffende Grundstück als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Eigentum an einem der beiden Grundstücke wechselt. Nachbarstreitigkeiten anlässlich eines Eigentümerwechsels, die auf Unkenntnis eines Wegerechts beruhen, sind damit ausgeschlossen. Ein Wegerecht wird in Abteilung 2 des Grundbuches vermerkt.

Für den Eigentümer des sogenannten "dienenden" Grundstücks hat das Wegerecht durchaus Nachteile. Abgesehen von den Belästigungen durch die Durchfahrten sinkt auch der Wert seines Grundstücks. Trotzdem darf er sich nicht querstellen und seine Zustimmung verweigern. Denn notfalls kann der betroffene Bewohner auf ein Notwegerecht klagen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat er gute Chancen, es zu bekommen. Demnach steht einem Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Benutzung dessen Zufahrtsweges zu, damit er sein Grundstück mit seinem Kraftfahrzeug erreichen kann. Ein anderweitig bestehender Zugang zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche reiche für eine ausreichende Nutzung eines Anwesens nicht aus, da so die Grundbedürfnisse wie die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht befriedigt werden können.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft sollten beide Parteien das Beste aus der Situation machen. Für denjenigen, der das Wegerecht nutzt, bedeutet das, es möglichst schonend zu tun, ohne seine  Nachbarn über Gebühr zu belasten. Aber er muss auch keine Einschränkungen gegenüber normalen Wegen hinnehmen. Er darf den Weg zu jeder Tages und Nachtzeit benutzen, gleichfalls seine Familie, Besucher, Lieferanten oder Handwerker.