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- Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Januar 2015 10:48
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Vorkaufsrecht der Mieter umgewandelter Mietwohnungen
Ein Vorkaufsrecht bedeutet, dass man etwas kaufen kann bevor es an Dritte verkauft wird. Grundsätzlich hat man als Mieter einer Eigentumswohnung oder eines Hauses kein gesetzliches Vorkaufsrecht, es sei denn dies wurde im Mietvertrag schriftlich vereinbart.
Es gibt hierbei allerdings eine Ausnahme. Wenn für eine Wohnung während der laufenden Mietzeit Wohneigentum begründet wurde, so hat man als Mieter dieser Wohnung ein gesetzliches Vorkausrecht. Dies bedeutet wenn eine Mietwohnung erstmalig während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird.
Das Vorkaufsrecht kann auch nicht durch eine anders lautende Klausel im Mietvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn der Eigentümer die Wohnung an Familienangehörige oder an eine zu seinem Hausstand gehörende Person verkauft.
Der Mieter ist im Verkaufsfall auf sein Vorkaufsrecht schriftlich hinzuweisen, sonst kann sich sein bisheriger Vermieter u.U. sogar schadenersatzpflichtig machen. Der Bundesgerichtshof hat das Vorkaufsrecht der Mieter in diesen Fällen unlängst bekräftigt.
Ein Vermieter hatte eine zu Wohneigentum umgewandelte Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft und den Mieter nicht auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht hingewiesen. Daraufhin bot der neue Erwerber den bisherigen Mietern die Wohnungen zu einen wesentlich höheren Preis an.
Eine Mieterin klagte auf Schadenersatz und bekam beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe schliesslich auch Recht. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Mietern ein entgangener Gewinn auch dann zustehen kann, wenn sie in solchen Fällen auf die Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts verzichten müssen, weil der ursprüngliche Vermieter ihnen die verkaufte Wohnung nicht mehr verkaufen kann.
