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Vorkaufsrecht   der   Mieter umgewandelter  Mietwohnungen

Ein Vorkaufsrecht bedeutet,  dass  man  etwas  kaufen kann bevor  es an Dritte verkauft wird.  Grundsätzlich  hat  man   als  Mieter  einer  Eigentumswohnung  oder eines Hauses  kein  gesetzliches  Vorkaufsrecht,  es  sei denn  dies   wurde im  Mietvertrag  schriftlich  vereinbart.

Es gibt  hierbei allerdings  eine Ausnahme.  Wenn  für  eine  Wohnung  während  der laufenden Mietzeit  Wohneigentum  begründet   wurde,  so  hat  man  als Mieter dieser  Wohnung  ein gesetzliches  Vorkausrecht.    Dies bedeutet  wenn  eine Mietwohnung  erstmalig während  der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt   wird.

Das  Vorkaufsrecht  kann   auch nicht durch eine anders lautende Klausel  im Mietvertrag  wirksam  ausgeschlossen  werden.   Das Vorkaufsrecht  gilt nicht,  wenn  der  Eigentümer  die Wohnung an Familienangehörige  oder an eine  zu seinem Hausstand gehörende Person  verkauft.

Der  Mieter  ist  im Verkaufsfall  auf  sein Vorkaufsrecht  schriftlich  hinzuweisen, sonst kann  sich sein bisheriger  Vermieter  u.U.  sogar schadenersatzpflichtig machen.  Der Bundesgerichtshof  hat  das Vorkaufsrecht  der  Mieter in diesen  Fällen unlängst  bekräftigt.

Ein Vermieter  hatte eine zu  Wohneigentum umgewandelte  Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft  und  den Mieter  nicht  auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht hingewiesen.    Daraufhin  bot  der neue Erwerber  den bisherigen Mietern  die Wohnungen  zu  einen wesentlich  höheren Preis  an.

Eine Mieterin klagte auf Schadenersatz  und bekam  beim Bundesgerichtshof  in Karlsruhe schliesslich  auch Recht. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Mietern ein entgangener Gewinn auch dann zustehen kann, wenn sie in solchen Fällen auf die Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts verzichten müssen, weil der ursprüngliche Vermieter ihnen die verkaufte Wohnung nicht mehr verkaufen  kann.