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SchwachSuper 

Kündigung wg. vertragswidriger Untervermietung der  Wohnung

Wer seine Wohnung  oder eine Gewerbefläche  ganz oder teilweise untervermietet,  sollte  eine schriftliche Genehmigung  des Immobilieneigentümers, bzw.  der Hausverwaltung  haben.  Am besten   sollte dieses Recht schon im Mietvertrag geregelt  sein.

Ansonsten riskiert  man  eine   fristlose Kündigung  des  Mietobjektes,   auch  ohne vorherige Abmahnung.  Ganz  besonders  schlechte Karten  als Mieter hat man,   wenn  eine  Wohnung  zweckentfremdet  untervermietet.    Dies  kann   z.B.   in  Grosstädten  wie  Hamburg,      die Vermietung  an  Touristen  oder   an  eine  Wohngemeinschaft   sein.

Es hat auch  schon Fälle  gegeben,  bei denen Wohnungen  zum Zweck  der Prostitution  untervermietet   worden.  In diesem  Fall  hat  der Vermieter  ein Recht  zur   fristlosen  Kündigung und kann  dies vor Gericht  i.A.   auch  durchsetzen.

Das Landgericht  Berlin bestätigte  unlängst    das  Recht  zur  fristlosen  Kündigung  bei  nicht vertragsgemässer  Nutzung.   Ein  Wohnungsmieter  hatte seine Mietwohnung  an  Touristen untervermietet.  Die  firstlose  Kündigung  des Vermieters  gegen ihn hatte  vor Gericht  Bestand.