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- Veröffentlicht am Dienstag, 03. Februar 2015 08:58
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Kündigung wg. vertragswidriger Untervermietung der Wohnung
Wer seine Wohnung oder eine Gewerbefläche ganz oder teilweise untervermietet, sollte eine schriftliche Genehmigung des Immobilieneigentümers, bzw. der Hausverwaltung haben. Am besten sollte dieses Recht schon im Mietvertrag geregelt sein.
Ansonsten riskiert man eine fristlose Kündigung des Mietobjektes, auch ohne vorherige Abmahnung. Ganz besonders schlechte Karten als Mieter hat man, wenn eine Wohnung zweckentfremdet untervermietet. Dies kann z.B. in Grosstädten wie Hamburg, die Vermietung an Touristen oder an eine Wohngemeinschaft sein.
Es hat auch schon Fälle gegeben, bei denen Wohnungen zum Zweck der Prostitution untervermietet worden. In diesem Fall hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung und kann dies vor Gericht i.A. auch durchsetzen.
Das Landgericht Berlin bestätigte unlängst das Recht zur fristlosen Kündigung bei nicht vertragsgemässer Nutzung. Ein Wohnungsmieter hatte seine Mietwohnung an Touristen untervermietet. Die firstlose Kündigung des Vermieters gegen ihn hatte vor Gericht Bestand.
