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- Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juli 2015 13:12
Bussgeld von privater Parkkontrolle
Insbesondere Betreiber von privaten Supermärkten oder Einkaufszentren haben oft das Problem, dass Ihre Parkplätze von Anliegern oder Pendlern genutzt werden. Die eigentlichen Kunden der Unternehmen finden dann oft gar keinen Parkplatz mehr vor. Der Parkplatz ist voll, der Supermarkt ist leer.
Zunehmend gehen deshalb die Eigentümer solcher Immobilien dazu über, den Parkraum kontrollieren zu lassen und bei Parkzeitüberschreitung eine Strafzahlung zu verlangen, oder das Auto gar abschleppen zu lassen. Auch die Parkkralle kommt gern mal zum Einsatz und wird nur gegen Gebühr wieder gelöst.
Da ein solcher Parkplatz kein öffentlicher Raum ist, ist dies auch grundsätzlich rechtens. Ein Immobilieneigentümer stellt den Parkraum schliesslich für seine Kunden, bzw. Besucher zur Verfügung. Es ist aber notwendig, deutlich mit gut lesbaren Schildern darauf hin zuweisen, dass dieser Parkraum nur für Kunden und Besucher reserviert ist. Ist der Parkraum nicht als solcher ausgezeichnet, sind Strafgelder unzulässig.
Bussgelder welcher ein privater Parkplatzbetreiber berechnet müssen übrigens angemssen und ortsüblich sein. Berechnet z.B. die Gemeinde für eine Parkzeitüberschreitung von 1 Stunde 5.- Euro, so ist dies die Summe an welcher sich auch private Eigentümer von Parkplätzen orientieren müssen.
