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- Veröffentlicht am Mittwoch, 15. Juli 2015 11:38
Bei Leerstand ist ein Grundsteuererlass möglich
Der teilweise oder vollständige Leerstand einer Wohn / Gewerbeimmobilie ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Die Kosten laufen weiter, aber es kommt nichts, oder wenig rein.
Als Vermieter hat man grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn der Leerstand unverschuldet ist. Man sollte gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass man sich permanent um eine Nachvermietung bemüht. Die kann z.B. durch Werbeanzeigen in Tageszeitungen oder Immobilienportalen (immonet,immowelt, immoscout) geschehen.
Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen beim Finanzamt bis Ende März des laufenden Jahres, für das Vorjahr eingehen. Lt. Grundsteuergesetz können bis zu 50 % der Grundsteuer erlassen werden, wenn ein völliger Leerstand der Immobilie vorliegt.
Ein Grundsteuererlass wird verwährt, wenn der Immobilieneigentümer den Leerstand selbst zu verantworten hat. Dazu kann das Finanzamt folgende Argumente vorbringen,....
* Die Mietfordungen des Vermieters liegen erheblich über der ortsüblichen Miete
* Aufgrund unterlassener Renovierungen ist das Objekt unvermietbar
* Der Vermieter kümmert sich nicht nachhaltig um neue Mieter
Wer also die Grundsteuer erlassen haben will, solle seine Vermarktungsbemühungen gut dokumentieren können ! Auch das einschalten eines Immobilienmaklers, fällt unter eigene Vermarktungsbemühungen.
