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SchwachSuper 

Bei Leerstand ist ein Grundsteuererlass möglich

Der  teilweise oder vollständige Leerstand  einer Wohn / Gewerbeimmobilie  ist nicht nur ärgerlich, sondern auch  teuer.  Die Kosten laufen  weiter, aber es kommt  nichts, oder  wenig rein.

Als  Vermieter  hat  man grundsätzlich  Anspruch  auf einen Teilerlass  der Grundsteuer, wenn  der Leerstand unverschuldet  ist.  Man  sollte gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass man  sich  permanent um eine Nachvermietung bemüht.  Die  kann  z.B. durch  Werbeanzeigen in Tageszeitungen  oder Immobilienportalen (immonet,immowelt, immoscout)  geschehen.

Anträge  auf  Erlass  der Grundsteuer müssen beim Finanzamt bis  Ende März  des laufenden Jahres,  für  das Vorjahr  eingehen.  Lt.  Grundsteuergesetz  können bis  zu  50 %  der Grundsteuer erlassen  werden,  wenn ein  völliger  Leerstand  der Immobilie  vorliegt.

Ein Grundsteuererlass  wird verwährt, wenn der Immobilieneigentümer  den Leerstand  selbst   zu verantworten hat.  Dazu kann  das Finanzamt  folgende  Argumente  vorbringen,....

*  Die Mietfordungen des Vermieters liegen erheblich über der ortsüblichen Miete

*  Aufgrund  unterlassener Renovierungen ist das Objekt  unvermietbar

*  Der  Vermieter  kümmert  sich nicht nachhaltig  um  neue Mieter

Wer  also  die  Grundsteuer  erlassen haben  will,     solle seine  Vermarktungsbemühungen      gut    dokumentieren  können  !   Auch das einschalten eines Immobilienmaklers, fällt unter eigene  Vermarktungsbemühungen.